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Es besteht eine gesamtschweizerische Krankenversicherungspflicht, dies gilt auch für selbstständig Erwerbende.

Jeder Aufenthalter muss darauf achten, dass er lückenlos krankenversichert ist. 

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz

Sollte dem Kanton kein Nachweis über eine Krankenversicherung erbracht werden, wird der Aufenthalter einer schweizerischen Krankenversicherung zwangsweise zugeführt, ebenfalls ist rückwirkend ab Einreise, der doppelte Beitragssatz als Strafprämie zu bezahlen.

Sinnvoll kann nur eine Versicherung sein, die für den Aufenthalter auch Krankheitskosten in Deutschland übernimmt. So können z.B. länger andauernde Behandlungen in der Heimat durchgeführt oder ein Krankenhaus in Deutschland in Anspruch genommen werden.

 

Beim Wechsel der Krankenversicherungen sind verschiedene Kündigungsfristen zu beachten;  

RE Dienstleistungen für Grenzgänger I·N·F·O e.V. und Aufenthalter I·N·F·O e.V. hilft weiter.

Der Aufenthalter sollte sich möglichst sechs Wochen vor Wohnsitznahme in der Schweiz um einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz bemühen, da bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften, bzw. Krankenkassen die Beantragungszeiträume bis zu vier Wochen dauern  können. 

Zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung für den selbstständigen Aufenthalter

1. Die Pflichtkrankenversicherung in der Schweiz (zurück zu den Seiten für Aufenthalter angestellt)

2. Die Pflichtversicherung in der schweizer Krankenversicherung und ein Zusatzversicherung.  (zurück zu den Seiten für Aufenthalter angestellt)