Es
besteht eine gesamtschweizerische Krankenversicherungspflicht, dies gilt auch
für selbstständig Erwerbende.
Jeder Aufenthalter muss darauf achten,
dass er lückenlos krankenversichert ist.
Befreiung
von der Versicherungspflicht in der Schweiz
Sollte dem Kanton kein Nachweis über
eine Krankenversicherung erbracht werden, wird der Aufenthalter einer
schweizerischen Krankenversicherung zwangsweise zugeführt, ebenfalls ist
rückwirkend ab Einreise, der
doppelte Beitragssatz als Strafprämie zu bezahlen.
Sinnvoll
kann nur eine Versicherung sein,
die für den Aufenthalter auch Krankheitskosten in Deutschland übernimmt. So
können z.B. länger andauernde Behandlungen in der Heimat durchgeführt oder ein Krankenhaus in
Deutschland in Anspruch
genommen werden.
Beim Wechsel der Krankenversicherungen
sind verschiedene Kündigungsfristen zu beachten;
RE
Dienstleistungen für Grenzgänger I·N·F·O e.V. und Aufenthalter I·N·F·O
e.V.
hilft weiter.

Der
Aufenthalter sollte sich möglichst sechs Wochen vor Wohnsitznahme in der Schweiz um einen entsprechenden
Krankenversicherungsschutz bemühen, da bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften, bzw. Krankenkassen die Beantragungszeiträume
bis
zu vier Wochen dauern können.
Zwei
Möglichkeiten
der Krankenversicherung für den selbstständigen Aufenthalter
1.
Die Pflichtkrankenversicherung in der Schweiz (zurück
zu den Seiten für Aufenthalter angestellt)
2.
Die Pflichtversicherung in der schweizer Krankenversicherung und ein Zusatzversicherung. (zurück
zu den Seiten für Aufenthalter angestellt)